Zu Ihrer Absicherung erhalten Sie eine Mandantenschutzklausel, zum Beispiel mit folgendem Inhalt:
§ 1 Unterlassungsverpflichtung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit während der Bearbeitung des Auftragsgegenstands und für die auf deren Beendigung unmittelbar folgenden zwei Jahre zu Folgendem:
- Nicht aktiv bei dem Mandanten darum zu werben, dass dieser den Auftragnehmer oder eine vom Auftragnehmer benannte Person beauftragt, für den Mandanten rechts- oder steuerberatend tätig zu werden.
- Ohne Einwilligung des Auftraggebers
- weder ein Angebot des Mandanten, für diesen rechts- oder steuerberatend tätig zu werden, anzunehmen,
- noch ein solches Angebot für einen Dritten anzunehmen oder einem Dritten zu vermitteln.
§ 2 Vertragsstrafe
- Für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 1 dieser Vereinbarungen zu vertreten hat, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 (in Worten: Euro fünftausend) zu zahlen.
- Weitergehende Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers auf darüberhinausgehenden Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.